ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma DEvinz – Vincent Boureau
DEvinz – Vincent Boureau, Roonstr. 3, 76137 Karlsruhe
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Werk-, Bau- und Dienstleistungen mit Verbrauchern (§ 13 BGB)
DEvinz · 76137 Karlsruhe · [www.devinz.de]
Stand: 01.07.2023
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Werk-, Bau- und Dienstleistungen sowie Lieferungen der Firma DEvinz (nachfolgend: Auftragnehmer) gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend: Auftraggeber).
1.2 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB im Zweifel vor.
2. Angebote und Unterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2 Produktinformationen und Angaben über Materialien werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.3 Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von DEvinz und dürfen ohne vorherige Zustimmung weder verwendet noch weitergegeben werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sind, insbesondere ungehinderter Zugang, Baufreiheit, Bereitstellung von Strom, Wasser und Lagerfläche.
3.2 Behördliche Genehmigungen (z. B. für bauliche Veränderungen) sind rechtzeitig durch den Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen.
3.3 Der Auftraggeber hat mechanische Hilfsmittel bereitzustellen, wenn Arbeiten über das 2. Stockwerk hinaus erfolgen. Erschwerte Bedingungen führen zu gesonderter Vergütung.
3.4 Beide Parteien können in gesetzlich zulässigen Fällen vom Vertrag zurücktreten.
4. Preisänderung bei veränderter Geschäftsgrundlage
Ändern sich Material- oder Lohnkosten nach Vertragsabschluss und vor Leistungsbeginn (mind. 4 Monate), um mehr als 3 %, können beide Parteien eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte und eingebaute Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf sie nicht veräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) sind dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen.
6. Höhere Gewalt / Leistungshindernisse
Unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, Materialengpässe, behördliche Maßnahmen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, die die Leistung unmöglich machen oder erheblich erschweren, verlängern die Ausführungsfrist angemessen oder führen bei Dauerhindernis zur Leistungsbefreiung beider Parteien.
7. Annahmeverzug
Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder gerät in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu verlangen.
8. Kündigung durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, steht dem Auftragnehmer neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine pauschale Entschädigung von 10 % der noch ausstehenden Vergütung zu. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
9. Abnahme
Nach Fertigstellung ist die Abnahme der Arbeiten durch den Auftraggeber durchzuführen. Die Abnahme darf bei im Wesentlichen mangelfreier Leistung nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
10.1 Rechnungen sind nach Zugang sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde ein anderes Zahlungsziel vereinbart.
10.2 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
11. Gewährleistung / Verjährung
11.1 Mängelansprüche bei handwerklichen Leistungen, die keine wesentliche Bedeutung für die Gebäudekonstruktion haben, verjähren in einem Jahr ab Abnahme.
11.2 Bei Leistungen, die die Substanz eines Gebäudes wesentlich verändern (z. B. tragende Elemente bei Hochebenen), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
11.3 Keine Mängel im Sinne der Gewährleistung sind:
a) Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Gewalteinwirkung oder Abnutzung;
b) natürliche Farb- und Strukturabweichungen bei Materialien wie Holz;
c) geringfügige Abweichungen bei Nachbestellungen.
12. Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz nur bei:
a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
e) gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13. Pflege- und Wartungshinweise
13.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bauteile wie Holzflächen, Verschraubungen, Beschläge oder Lasuren regelmäßiger Pflege und Kontrolle bedürfen.
13.2 Ohne fachgerechte Nachbehandlung und Instandhaltung (z. B. von Lasuren oder Dichtungen) kann es zu Beeinträchtigungen kommen, die keine Gewährleistungsansprüche begründen.
13.3 Für eine geeignete Raumluftqualität und klimatische Bedingungen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.